Der Verein führt den Namen Oldenburger Tafel e.V.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen unter der Nummer 2185
Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldb)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bundesverbands Deutsche Tafel e.V.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke i.S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins Oldenburger Tafel e. V. ist die Unterstützung Bedürftiger. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Sammeln nicht mehr benötigter, aber noch verwendungsfähiger Nahrungsmittel und anderer Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs, um diese Bedürftigen zuzuführen. Damit soll gleichzeitig die Vernichtung verzehrfähiger Lebensmittel verhindert werden.
Die Oldenburger Tafel e.V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Jegliche Arbeit im Verein wird ehrenamtlich geleistet. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen. darf nicht unangemessen hoch sein; Auslagen müssen nachgewiesen werden. Maßstab der Angemessenheit ist die mildtätige Zielsetzung des Vereins.
Sollten die anfallenden Arbeiten einen Umfang erreichen, dass deren Erledigung durch ehrenamtliche Kräfte nicht mehr gewährleistet ist, können ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin und/oder weiteres Hilfspersonal für die Verwaltungsaufgaben vom Vorstand angestellt werden.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins in der jeweils letzten von der Mitgliederversammlung beschlossenen Fassung an.
Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge sind im Voraus zu leisten.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Vorstandsbeschluss mit 4/5 Mehrheit der Vorstandsmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
Die Mitgliederversammlung (§ 6)
Der Vorstand (§ 7 ff)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins mit folgenden Aufgaben: Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands, Genehmigung der Jahresabrechnung, Entlastung des Vorstands, Wahl der Vorstandsmitglieder, Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen, Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, wenn der festgesetzte Mitgliedsbeitrag satzungsgemäß gezahlt wurde. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen legitimierten Vertreter aus.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende/n einmal jährlich einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Gründe verlangt wird.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens zwei Wochen vorher versandt werden. Bindend ist der Poststempel.
Anträge auf Ergänzung und Änderung der Tagesordnung sind schriftlich mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung der/dem Vorsitzenden einzureichen. Bindend ist der Poststempel. Diese Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Bei Wahlen des Vorstands leitet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vereinsmitglied die Versammlung bis zum Abschluss der Wahl der/des Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der/des Vorsitzenden doppelt. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit, die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins einer 9/10 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Wird dadurch der Wille der Versammlung nicht eindeutig erkennbar, hat die Abstimmung durch Auszählen der Stimmen zu erfolgen. Auf Antrag eines Mitglieds kann eine schriftliche Abstimmung durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, so daß die Mildtätigkeit des Vereins im steuerlichen Sinn durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist von der Protokollführerin/dem Protokollführer und der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu unterschreiben, den Mitgliedern zuzusenden und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus mindestens drei, jedoch höchstens fünf Personen, darunter der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten; eines dieser Mitglieder muss die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende sein.
Der Vorstand übt seine Arbeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt vom Tag der Wahl an gerechnet. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit ein Gremium von drei bis fünf Personen als Beirat berufen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzenden bzw. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die Stimme der/der stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufer-tigen, die von der Sitzungsleiterin bzw. dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
Ausgaben bis zu einer Höhe von 250,00 Euro werden von einzelnen Vorstandsmitgliedern in Absprache mit der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister getätigt, mindestens jedoch von zwei Vorstandsmitgliedern.
Ausgaben, die eine Höhe von 250,00 Euro überschreiten, bedürfen der 4/5 Mehrheit des gesamten Vorstands.
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6.8 dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung beauftragt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit den Vorstand oder eine oder mehrere Personen mit der Liquidation des Vereinsvermögens.
Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbleibende Restvermögen des Vereins nach Abdeckung der Verbindlichkeiten an eine oder mehrere Körperschaften oder juristische Personen, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden haben. Entsprechende Körperschaften oder juristische Personen werden von der auflösenden Mitgliederversammlung bestimmt.
Oldenburg (Oldb), den 4. April 2016